Pflegereform 2027: Was das PNOG für Ihren ambulanten Pflegedienst bedeutet
Sachlich eingeordnet: Was bereits gilt, was geplant ist und was Sie jetzt tun können
Pflegereform 2027: Was ist beschlossen, was ist nur geplant?
Seit Juni 2026 liegt der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vor und seitdem herrscht in vielen Pflegediensten Unsicherheit. Fällt die Verhinderungspflege wirklich weg? Wird das Pflegegeld durch ein Entlastungsbudget ersetzt? Was passiert mit dem Entlastungsbetrag? Und was bedeutet das alles für unsere Abrechnung?
Beschlossen ist bislang nichts. Das Bundeskabinett hat den Entwurf bis heute nicht behandelt, eine erste Beratung im Bundestag wird frühestens im Herbst 2026 erwartet. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt unverändert das heutige Recht.
Was dabei leicht übersehen wird: Der Entwurf kommuniziert Betragserhöhungen sichtbar – gleichzeitig werden Anspruchsvoraussetzungen verengt und bisher eigenständige Leistungen in die neuen Budgets eingerechnet. Wer nur die Leistungsbeträge vergleicht, übersieht den eigentlichen Eingriff. Die Erhöhungen sind laut Gesetzesbegründung ausgabenneutral: Sie entstehen durch Umschichtung gestrichener Mittel, nicht durch echte Leistungsausweitung.
Für ambulante Dienste heißt das: Es ändert sich nicht nur die Beratung von Kunden und Angehörigen, sondern die eigene Erlösstruktur. Gleichzeitig zeichnen sich neue Aufgabenfelder ab.
Auf dieser Seite trennen wir sauber zwischen dem, was heute gilt, und dem, was nur geplant ist – mit den konkreten Zahlen aus dem Entwurf und dem Blick von Menschen, die Pflege sowohl von der Zahlenseite als auch aus dem Alltag kennen.
Stand: 27. Juli 2026. Wir aktualisieren diese Seite, sobald sich der Gesetzgebungsstand ändert.
Was die Reform für ambulante Pflegedienste bedeutet
In der öffentlichen Debatte geht es um Pflegegeld und Angehörige. Für ambulante Dienste liegen die Folgen woanders – bei den Erlösen. Vier Punkte sind aus unserer Sicht entscheidend.
Beratungseinsätze laufen aus
Die Regelungen zu den Beratungseinsätzen nach § 37 Abs. 3 SGB XI gelten nach dem Entwurf nur noch bis zum 31. Dezember 2027. An ihre Stelle tritt ab 2028 die Pflegebegleitung nach § 7c – organisiert von den Pflegekassen. Ein planbarer Erlösblock fällt damit weg.
Entlastungsbetrag wird unzugänglich
Aus dem Entlastungsbetrag (131 €) wird das Sozialraumbudget (175 €). Der Betrag steigt, doch der bisherige Leistungskatalog entfällt: Leistungen ambulanter Pflegedienste nach § 36 sind daraus nicht mehr erstattungsfähig. Wer nach § 72 zugelassen ist, kann das Sozialraumbudget nicht abrechnen.
Flexible Budgets entfallen
Der Umwandlungsanspruch – bisher bis zu 40 Prozent des Sachleistungsbetrags für Betreuungs- und Entlastungsangebote – entfällt ersatzlos. Auch der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wird gestrichen; an seine Stelle tritt ein zweckgebundenes Überbrückungsbudget für Akutsituationen. Für viele Dienste ist das wirtschaftlich der schwerste Einschnitt.
Begutachtung wird enger
Die Schwellenwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 werden angehoben, die Prognoseanforderung verschärft. Weniger Menschen dürften einen Pflegegrad erhalten oder höher eingestuft werden. Laut Gesetzesbegründung ist dies die finanziell größte Einzelmaßnahme.
Chancen der Pflegereform für ambulante Pflegedienste
In der Berichterstattung geht es fast ausschließlich um Kürzungen. Der Entwurf enthält aber auch Fördermittel und neue Spielräume – sie gehen in der Debatte unter.
Digitalisierungsförderung: bis zu 12.000 Euro je Einrichtung
Vorgesehen ist ein einmaliger Zuschuss von bis zu 12.000 Euro für jede ambulante und teilstationäre Pflegeeinrichtung, gefördert werden bis zu 40 Prozent der eingesetzten Mittel. Dazu kommt ein Förderprogramm über 1,6 Milliarden Euro, dessen Mittelvergabe ab Mitte 2027 laufen soll. Förderfähig sind unter anderem digitale Pflege- und Dokumentationssysteme, Assistenzsysteme zur Entlastung des Personals, IT-Sicherheit und Schulungen. Das ist die greifbarste Chance im ganzen Entwurf und sie erfordert Vorlauf: Wer weiß, was er anschaffen will, kann Anträge stellen, sobald die Richtlinien vorliegen.
Erprobungsklausel: eigene Versorgungskonzepte umsetzen
Pflegeeinrichtungen sollen gemeinsam mit den Pflegekassen befristet von rahmenvertraglichen Vorgaben abweichen dürfen, sofern der Schutz der Pflegebedürftigen gewahrt bleibt. Für Dienste mit eigenen Ideen zur Versorgung oder Tourenorganisation entsteht damit erstmals ein geregelter Weg, diese auch abzurechnen.
Überbrückungsbudget und Pflegebegleitung: noch offen
Der Entwurf sieht ein Überbrückungsbudget für pflegerische Akutsituationen vor sowie ab 2028 eine neue Pflegebegleitung in der häuslichen Pflege. Beides könnte für ambulante Pflegedienste zu einem Aufgabenfeld werden. Wie die Umsetzung aussieht, wer die Leistungen erbringen darf und unter welchen Voraussetzungen, ist im Entwurf allerdings noch nicht abschließend geregelt. Wir beobachten die Entwicklung und aktualisieren diese Seite, sobald sich der Stand klärt.
Was das praktisch heißt: Alle Punkte stehen unter dem Vorbehalt des Gesetzgebungsverfahrens. Wer sich aber frühzeitig damit befasst, kann Fördermittel nutzen, sobald sie verfügbar sind.
Solange das Gesetz nicht beschlossen ist, lässt sich nicht alles planen. Drei Dinge lohnen sich aber unabhängig davon, wie die Reform am Ende ausfällt.
Was Sie jetzt schon tun können
Für Träger mit mehreren Standorten kommt hinzu: Die Auswirkungen fallen je Standort unterschiedlich aus. Ohne vergleichbare Zahlen über alle Dienste hinweg lässt sich nicht steuern, wo zuerst gehandelt werden muss.
1 · Wirtschaftlichkeit durchrechnen
Welche Leistungsart liefert welchen Deckungsbeitrag? Wie hoch ist Ihre Auslastung, wie entwickeln sich die Personalkosten? Wer diese Zahlen kennt, kann jede Reformvariante binnen Tagen durchrechnen statt zu schätzen – besonders bei den Erlösen, die nach dem Entwurf wegfallen würden. Für die meisten Dienste ist das der erste Schritt, den wir gemeinsam gehen.
2 · Kundenstruktur und Pflegegrade auswerten
Wie verteilen sich Ihre Kunden auf die Pflegegrade? Wie viel Umsatz hängt an Betreuungsleistungen über den Entlastungsbetrag? Wie viele Beratungseinsätze rechnen Sie jährlich ab? Genau diese drei Größen entscheiden, wie stark die Reform Sie trifft und sie unterscheiden sich von Dienst zu Dienst erheblich. Die Auswertung zeigt Ihr Risiko, bevor es eintritt.
3 · Pflegedienstleitung und Kundenberater schulen
Auf Ihre Mitarbeitenden kommen zwei Dinge zu: verunsicherte Kunden und Angehörige, die Antworten erwarten und ein Umbau der eigenen Abläufe, von der Leistungsplanung über die Beratung bis zur Abrechnung. Wir schulen Ihre Pflegedienstleitung und Ihre Kundenberater für diese Gespräche und unterstützen bei der Organisation: mit Arbeitshilfen und Vorlagen, im Projekt begleitend oder, wenn die Kapazität im Haus fehlt, als Interim Management auf Zeit.
Beratung und Schulung zur Pflegereform für ambulante Pflegedienste
Wir beraten ausschließlich ambulante Pflege- und Betreuungsdienste – betriebswirtschaftlich und in der Praxis.
Wirtschaftlichkeitsanalyse: Was trifft Ihren Dienst?
Wir werten Ihre Kundenstruktur, die Verteilung auf die Pflegegrade und Ihre Erlöse je Leistungsart aus. Sie erhalten eine Auswertung, die zeigt, welche Reformpunkte Sie tatsächlich treffen, in welcher Größenordnung und ab wann. Für Träger mit mehreren Standorten stellen wir die Ergebnisse vergleichbar dar, damit erkennbar wird, wo zuerst gehandelt werden muss.
Inhouse-Schulung und Online-Schulung zur Pflegereform
Praxisnah für Pflegedienstleitung und Kundenberater: Was gilt heute, was ist geplant, was ist noch offen und vor allem, wie erklärt man das Kunden und Angehörigen, ohne zu verunsichern. Wir arbeiten mit typischen Gesprächssituationen aus Ihrem Alltag. Auf Wunsch im Haus, als Online-Schulung oder in Kombination.
Umsetzung, Organisation und Interim Management
Wenn klar ist, was zu tun ist, bleiben wir an Ihrer Seite: bei der Anpassung von Abläufen und Dokumentation, mit Arbeitshilfen und Vorlagen für Ihr Team, bei der Neukalkulation Ihrer Leistungen. Und wenn im Haus die Kapazität fehlt oder eine Leitung ausfällt, übernehmen wir zeitweise selbst – als Interim Management.






