Neue QPR 2026: Was sich bei der Qualitätsprüfung ändert

Seit Juli 2026 gelten neue Qualitätsprüfungs-Richtlinien für ambulante Pflegedienste. Die Systematik hat sich geändert und das Fachgespräch zählt jetzt so viel wie die Dokumentation.

Was die neuen Qualitätsprüfungs-Richtlinien regeln

Die Qualitätsprüfungs-Richtlinien ambulante Pflege 2026 (QPR Teil 1a) wurden am 19. Mai 2025 erlassen und sind am 1. Juli 2026 in Kraft getreten. Sie bilden die verbindliche Grundlage für die Qualitätsprüfung ambulanter Pflegedienste nach den §§ 114 ff. SGB XI.

Am 30. Juli 2026 ist eine geänderte Fassung in Kraft getreten. Die Änderung betrifft ausschließlich die Ankündigungsfrist und geht auf das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege zurück: Regelprüfungen werden grundsätzlich zwei Arbeitstage zuvor angekündigt, Anlassprüfungen sollen unangemeldet erfolgen.

Mit der neuen QPR ambulante Pflege 2026 verändert sich jedoch nicht nur der organisatorische Ablauf der MD-Prüfung. Im Mittelpunkt steht stärker die konkrete Versorgungssituation der pflegebedürftigen Person. Das Fachgespräch mit den Mitarbeitenden gewinnt an Bedeutung und wird als gleichrangige Informationsquelle neben anderen Prüfgrundlagen berücksichtigt. Die neue Systematik folgt damit der Prüfphilosophie, die bereits in der stationären Pflege und der Tagespflege eingesetzt wird.
Wer die Systematik der neuen QPR kennt, kann sich gezielt auf die MD-Prüfung vorbereiten – statt vor dem Prüftermin allgemein „aufzuräumen“.

QPR ambulante Pflege 2026: Die fünf Qualitätsbereiche und die A–D-Bewertung

Mit der QPR ambulante Pflege 2026 hat sich die Qualitätsprüfung ambulanter Pflegedienste grundlegend weiterentwickelt. Bei der MD-Prüfung durch den Medizinischen Dienst steht stärker die konkrete Versorgungssituation der pflegebedürftigen Person im Mittelpunkt. Die Qualitätsprüfung erfolgt anhand von fünf Qualitätsbereichen:

  1. Unabhängig von vereinbarten Leistungen zu prüfende Aspekte
  2. Versorgung im Rahmen der individuell vereinbarten Leistungen
  3. Maßnahmen im Rahmen ärztlich verordneter Leistungen
  4. Sonstige Qualitätsaspekte in der personenbezogenen Prüfung
  5. Einrichtungsbezogene Qualitätsaspekte

Die Qualitätsbereiche 1 bis 4 werden personenbezogen erfasst. Qualitätsbereich 5 betrachtet einrichtungsbezogene Qualitätsaspekte.

Wie funktioniert die A–D-Bewertung bei der QPR?

Für die Qualitätsbereiche 1 bis 3 verwendet die QPR vier Bewertungskategorien:

A – Keine Auffälligkeiten
Die Versorgung entspricht den fachlichen Anforderungen.

B – Auffälligkeiten ohne Risiko negativer Folgen
Es bestehen Auffälligkeiten oder Verbesserungsmöglichkeiten, aus denen jedoch keine Risiken oder Nachteile für die versorgte Person zu erwarten sind.

C – Defizit mit Risiko negativer Folgen
Es liegt ein fachliches Defizit vor, durch das für die versorgte Person ein vermeidbares Risiko entsteht. Negative Folgen müssen noch nicht eingetreten sein.

D – Defizit mit eingetretenen negativen Folgen
Durch das fachliche Defizit sind bereits negative Folgen für die versorgte Person entstanden.

Wichtig: Im Qualitätsbereich 4 erfolgt keine standardisierte A–D-Bewertung. Auffälligkeiten werden beschrieben und erläutert. Im Qualitätsbereich 5 wird beurteilt, ob die jeweilige Anforderung erfüllt oder nicht erfüllt ist.

Warum ist der Unterschied zwischen B und C so wichtig?

Für ambulante Pflegedienste liegt hier eine der entscheidenden Grenzen der neuen Bewertungslogik:

B bedeutet Auffälligkeit. C bedeutet Qualitätsdefizit.

Bei einer B-Bewertung besteht zwar Verbesserungspotenzial, es ist aber kein Risiko für die versorgte Person zu erwarten. Bei einer C-Bewertung besteht ein vermeidbares Risiko negativer Folgen. Genau deshalb ist die Abgrenzung zwischen B und C für die Vorbereitung auf die MD-Prüfung besonders wichtig.

Wie die Prüfergebnisse anschließend in die öffentliche Qualitätsdarstellung ambulanter Pflegedienste einfließen, regelt nicht die QPR selbst. Maßgeblich ist hierfür die Qualitätsdarstellungsvereinbarung nach § 115 Abs. 1a SGB XI.

Das Fachgespräch als gleichrangige Informationsquelle

Mit der QPR ambulante Pflege 2026 gewinnt das Fachgespräch bei der MD-Prüfung deutlich an Bedeutung. Fachlich schlüssige und nachvollziehbare Aussagen der Mitarbeitenden stehen grundsätzlich gleichrangig neben der Pflegedokumentation. Eine ausschließlich dokumentationsorientierte Prüfung soll vermieden werden.

Fehlende Einträge allein reichen daher nicht automatisch aus, um ein Qualitätsdefizit nachzuweisen. Das Fachgespräch ersetzt jedoch keine ausdrücklich vorgeschriebene Dokumentation, insbesondere nicht die individuelle Maßnahmenplanung.

Entscheidend ist, dass Mitarbeitende die Versorgung kennen und ihr fachliches Handeln nachvollziehbar begründen können.

Die individuelle Maßnahmenplanung: Hier bleibt Schriftlichkeit Pflicht

Auch wenn die QPR ambulante Pflege 2026 eine rein dokumentationsorientierte Prüfung ausdrücklich vermeiden will, bleibt eine zentrale Anforderung bestehen: Die individuelle Maßnahmenplanung muss schriftlich dokumentiert sein.

Fehlt sie vollständig, wird dies ohne weitere Verifizierung als Defizit und nicht nur als Auffälligkeit gewertet.

Ist die Maßnahmenplanung dagegen lückenhaft, kann es bei einer Auffälligkeit bleiben, wenn andere Informationsquellen nachvollziehbar zeigen, dass die erforderlichen Maßnahmen bedarfs- und bedürfnisgerecht vollständig durchgeführt werden.

Nicht aufgenommen werden müssen Maßnahmen, die nicht zum Auftrag des ambulanten Pflegedienstes gehören, sowie nicht planbare Maßnahmen.

Vor der MD-Prüfung lohnt deshalb besonders der Blick auf die individuelle Maßnahmenplanung: Ist sie vollständig, aktuell und passt sie zur tatsächlichen Versorgung?

Die Liste der versorgten Personen und die Stichprobe bei der MD-Prüfung

Zu Beginn der MD-Prüfung nach der QPR ambulante Pflege 2026 legt der ambulante Pflegedienst eine sortierte Liste der zu berücksichtigenden versorgten Personen vor. Die Liste soll nach Ankündigung des Prüftermins erstellt und zu Prüfbeginn für die Stichprobenziehung bereitgestellt werden.

Aufzunehmen sind Personen mit Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI, Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI, häuslicher Krankenpflege nach § 37 SGB V oder außerklinischer Intensivpflege nach § 37c SGB V.

Nicht zu berücksichtigen sind Personen, die ausschließlich Hilfen zur Haushaltsführung, ausschließlich Betreuungs- oder Entlastungsleistungen nach § 45a bzw. § 45b SGB XI oder eine Kombination daraus erhalten. Gleiches gilt, wenn ausschließlich ein Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 SGB XI durchgeführt wurde.

Für allgemeine ambulante Pflegedienste umfasst die reguläre Stichprobe neun Personen aus vier Teilgruppen:

  • Mobilität und kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt: zwei Personen
  • Mobilität beeinträchtigt, kognitive Fähigkeiten unbeeinträchtigt: zwei Personen
  • Mobilität unbeeinträchtigt, kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt: zwei Personen
  • Personen mit einer aufwändigen HKP-Leistung: drei Personen

Zu den aufwändigen HKP-Leistungen zählen Absaugen, Bedienung und Überwachung eines Beatmungsgeräts, Wechsel und Pflege einer Trachealkanüle sowie die Versorgung einer chronischen und schwer heilenden Wunde.
Für die Zuordnung müssen unter anderem Angaben zu Mobilität und kognitiven Fähigkeiten sowie zu aufwändigen HKP-Leistungen vorliegen. Grundlage für Mobilität und Kognition ist eine aktuelle Pflegebegutachtung. Liegt keine vor oder ist sie älter als ein Jahr, nimmt der ambulante Pflegedienst selbst eine Einschätzung nach den Vorgaben der QPR vor. Kann der Pflegedienst die erforderliche Liste nicht bereitstellen, legt die Prüfinstitution die Stichprobe am Prüftag auf Grundlage der verfügbaren Informationen selbst fest.

Die Liste wird zwar erst nach der Prüfankündigung erstellt. Die dafür notwendigen Daten sollten jedoch bereits im laufenden Betrieb zuverlässig gepflegt sein – zwei Arbeitstage sind zu kurz, um fehlende Informationen erst für die MD-Prüfung zusammenzutragen.

Die Abrechnungsprüfung als Teil der MD-Prüfung

Die Abrechnungsprüfung ist Bestandteil der Qualitätsprüfung nach der QPR ambulante Pflege 2026. Geprüft werden mindestens sieben Tage – nach Möglichkeit einschließlich eines Wochenendes oder zwei Feiertagen. Bei Auffälligkeiten kann der Prüfzeitraum erweitert werden.

Eingesehen werden unter anderem Pflegeverträge, Kostenvoranschläge, Pflegedokumentationen, Leistungs- und Durchführungsnachweise, Rechnungen, Handzeichenlisten einschließlich Beschäftigtennummern, Qualifikationsnachweise, Dienst- und Tourenpläne sowie Verordnungen und Genehmigungen nach § 37 bzw. § 37c SGB V.

Bewertungsmaßstab sind insbesondere die Rahmenverträge nach § 75 SGB XI, die geltenden Vergütungsvereinbarungen nach § 89 SGB XI sowie – soweit relevant – Verträge nach § 132a und § 132l SGB V. Zusätzlich werden die HKP- und die AKI-Richtlinie herangezogen.

Werden Auffälligkeiten in der Abrechnung festgestellt, werden relevante Unterlagen zur Beweissicherung kopiert. Der Prüfbericht wird zusätzlich an die Pflegekasse der betroffenen Person übermittelt. 

Abrechnung und Wirtschaftlichkeit hängen im ambulanten Pflegedienst eng zusammen. Welcher Leistungsrahmen im bestehenden Kundenbestand steckt, zeigt unser Pflegegradmanagement-Rechner. Typische Fehlerquellen und organisatorische Schwachstellen erläutern wir außerdem in unserem Beitrag zur Abrechnung in der ambulanten Pflege.

Halten Sie die für die Abrechnungsprüfung maßgeblichen Verträge, Vergütungsvereinbarungen und Anlagen aktuell und griffbereit.

So unterstützen wir Sie bei der Vorbereitung auf die MD-Prüfung

Die neue Qualitätsprüfung betrifft mehrere Bereiche gleichzeitig: Qualitätsmanagement und Verfahrensanweisungen, die Sicherheit im Fachgespräch sowie die prüfrelevanten Unterlagen und die Abrechnung.

Wir bereiten Ihren ambulanten Pflegedienst gezielt darauf vor – mit einer praxisnahen MD-Simulation anhand der Qualitätsaspekte und Leitfragen der QPR, der Prüfung und Weiterentwicklung Ihrer Unterlagen sowie der Vorbereitung Ihres Teams auf das Fachgespräch.

Sie möchten wissen, wo Ihr Pflegedienst aktuell steht? In einem kostenlosen Erstgespräch klären wir gemeinsam, welche Vorbereitung für Ihre nächste MD-Prüfung sinnvoll ist.

Wir arbeiten vor Ort in Baden-Württemberg und bundesweit – im Projekt und per Video.

So bereiten Sie sich auf die MD-Prüfung vor

Die Prüfung wird zwei Arbeitstage vorher angekündigt. In dieser Zeit lässt sich nicht mehr viel aufholen – vier Dinge sollten deshalb dauerhaft stehen:

Die Liste Ihrer versorgten Personen

Zu Prüfbeginn legen Sie eine Liste aller Kundinnen und Kunden vor: mit Kontaktdaten von Betreuern und Bevollmächtigten und einer Einstufung, ob Mobilität und kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt sind. Daraus zieht das Prüfteam neun Personen. Fehlt ein Begutachtungsergebnis oder ist es älter als ein Jahr, müssen Sie selbst einschätzen. Wenn diese Angaben in Ihrer Software nicht gepflegt sind, wird es in zwei Tagen eng.

Ein Team, das erklären kann, was es tut

Das Fachgespräch zählt jetzt so viel wie die Pflegedokumentation. Ihre Pflegefachpersonen müssen die Versorgungssituation ihrer Kundinnen und Kunden fachlich nachvollziehbar schildern können – warum wird etwas so gemacht, worauf wird geachtet. Widersprüchliche oder vage Aussagen helfen nicht. Genau das lässt sich vorher üben.

Eine vollständige Maßnahmenplanung

Die Dokumentation ist entlastet worden, dieser Punkt aber nicht: Fehlt die individuelle Maßnahmenplanung, ist das sofort ein Defizit, ohne dass das Prüfteam weiter nachfragen muss. Ein Blick in jede Akte lohnt sich, bevor jemand anderes hineinschaut.

Eine saubere Abrechnung 

Geprüft werden mindestens sieben Tage, möglichst mit Wochenende oder Feiertagen. Fallen dabei Auffälligkeiten auf, kann aus der Regelprüfung eine Anlassprüfung zur Abrechnung werden und der Prüfbericht geht zusätzlich an die Pflegekasse der betroffenen Person.

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Qualitätsmanagement für ambulante Pflegedienste — Audits, QM-Handbuch, Pflegevisiten und Begleitung am Prüftag.

Abrechnung in der ambulanten Pflege — Wo Abrechnungsfehler entstehen.

Pflegegradmanagement im ambulanten Pflegedienst — Warum aktuelle Pflegegrade auch wirtschaftlich zählen.

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